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III 2025 204

Strafvollzug (Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-02-20 · Deutsch SZ
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Sachverhalt

A.1 Mit Urteil SEO 2022 … vom 5. April 2023 hat der Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe A.________ (geb. …) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen im Sinne von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 sowie wegen mehrerer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 schul- dig gesprochen und sie mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festgelegt. Die nachträglichen Zahlungen von A.________ von Fr. 40.-- wurden an die Busse angerechnet. A.2 Mit Strafbefehl SU A4 2024 … vom 12. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz A.________ wegen mehrerer Widerhandlungen gegen das SVG schuldig gesprochen und sie mit einer Busse von Fr. 280.-- bestraft. Der be- reits von ihr bezahlte Geldbetrag von Fr. 123.35 wurde an die Busse angerech- net. Für den Fall, dass der Restbetrag von Fr. 156.65 für die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgelegt. B. Am 16. August 2024 verwies das kantonale Amt für Justizvollzug auf die ausstehenden Beträge gemäss Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 (Restbusse Fr. 1'160.--; Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) sowie gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024 (Restbusse Fr. 156.65; Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und ordnete wegen Uneinbringlichkeit dieser Beträge auf dem Betreibungsweg den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (sic) an. Der Strafantritt wurde auf den 2. Oktober 2024 festgelegt. C. Mit Schreiben "Vorladung zum Strafvollzug / Vollzugsbefehl" vom 15. Okto- ber 2025 hat das kantonale Amt für Justizvollzug A.________ zum Strafvollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 bzw. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024 festgelegten Ersatz- freiheitsstrafe von 14 Tagen auf den 27. Oktober 2025 aufgeboten. Mit Schreiben "Letzte Vorladung zum Strafvollzug / Vollzugsbefehl" vom 3. November 2025 hat das Amt für Justizvollzug A.________ zum Strafvollzug von 14 Tagen Ersatzfrei- heitsstrafe auf den 17. November 2025 aufgeboten. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung hat das Amt für Justizvollzug die aufschiebende Wirkung entzo- gen. D. Gegen die Vollzugsbefehle vom 15. Oktober 2025 und vom 3. November 2025 erhebt A.________ am 17. November 2025 (persönlich überbracht) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellt folgende Anträge: 2

A. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. B. Die Vollzugsbefehle vom 5.10.2025 und 03.11.2025 seien vollständig aufzuheben. C. Sämtliche Kostenverfügungen seien für nichtig zu erklären. D. Die Begutachtung der Staatsanwaltschaft Schwyz sei beizuziehen, so wie unbearbeitete Anzeige gegen gewaltige Verhalten Polizei und Gefängnismitarbeitende gegen meine Person beim Verwaltungsgericht und Staatsanwaltschaft beizuziehen. E. Fristen seien auf 12. November 2025 festzusetzen. F. Unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unabhängigen Pflichtanwalts. G. Öffentliche Verhandlung. H. Suspendierung sämtlicher Massnahmen, bis der vollständige Sachverhalt, die Rollen aller Beteiligten und die Interessenlage vollständig und objektiv geklärt sind. I. Superprovisorische Einstellung aller Zwangs- und Vollzugshandlungen gegen meine Person. E. Mit Verfügung vom 17. November 2025 stellt der verfahrensleitende Richter die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorderhand wieder her. Am 20. November 2025 reicht das Amt für Justizvollzug die Akten ein und ver- zichtet auf eine Vernehmlassung. Am 21. November 2025 holt der verfahrensleitende Richter bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz das psychiatrisch-psychologische Gutachten betref- fend A.________ vom 28. Mai 2024 sowie die Ergänzung vom 18. Juni 2024 ein (VG-act. 9). F. Mit Eingabe vom 27. November 2025 (persönlich überbracht) stellt die Be- schwerdeführerin zahlreiche weitere Anträge, u.a. die Berücksichtigung eines beim Bezirksgericht Höfe anhängig gemachten Revisionsverfahrens mit dem Gutachten vom 28. Mai 2024 als Revisionsgrund sowie ihre "persönliche öffentli- che Anhörung". Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe teilte auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts am 16. Dezember 2025 mit, das Revisionsgesuch der Be- schwerdeführerin sei dieser retourniert worden mit dem Hinweis, wonach das Revisionsgesuch beim Berufungsgericht einzureichen sei. Am 18. Dezember 2025 orientiert die Beschwerdeführerin das Verwaltungsge- richt über ihr gleichentags beim Kantonsgericht eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 5. April 2023. 3

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 tritt das Kantonsgericht auf das Revisi- onsgesuch nicht ein (VG-act. 20). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien, die Rechts- mittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. a-b, d-e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintreten- sentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.1 Sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2025 betreffend Anzeigen gegen Mitarbeiter des Amts für Justizvollzug als auch in der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 30. Dezember 2025 betreffend Revi- sion wurde der Beschwerdeführerin die Prozessfähigkeit abgesprochen (Vi-act. 9 E. 5; VG-act. 20 E. 3). Es stellt sich die Frage, ob die Prozessfähigkeit der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Fall zu bejahen ist. 1.1.1 Gemäss § 12 VRP ist verfahrensfähig, wer nach Privatrecht oder öffentli- chem Recht selbständig handeln oder einen Vertreter bestellen kann. Die Verfah- rensfähigkeit (bzw. Prozessfähigkeit) knüpft an die Handlungsfähigkeit an (vgl. Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] vom 10.12.1907). Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Bei Erwachsenen ist grundsätzlich von der Urteilsfähigkeit auszugehen (Urteil BGer 2C_410/2014 vom 22.1.2015 E. 6.3 m.H. auf BGE 134 II 235 E. 4.3.3 = Pra 98/2009 Nr. 31; 124 III 5 E. 1b); bei Personen mit einer dauerhaf- ten Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist hingegen die Urteilsunfähigkeit vermutet (Urteil BGer 2C_410/2014 vom 22.1.2015 E. 6.3 m.H. auf BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b). Wer nicht verfahrensfähig ist, wird durch seine ge- setzlichen Vertreter vertreten (§ 15 Abs. 1 VRP). 1.1.2 Am 18. Juni 2024 haben PD B.________ und Prof. Dr. C.________ eine Ergänzung zu ihrem psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 28. Mai 2024 über die Beschwerdeführerin erstattet (VG-act. 9). Gemäss dieser Ergänzung liegt bei der Beschwerdeführerin eine Schizophrenie vor (paranoid gemäss ICD- 10 F20.0 resp. kontinuierlich gemäss ICD-11 F6A20.2). Ferner kamen die Gut- achter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin sowohl die Erkenntnisfähigkeit als auch die Wertungsfähigkeit (mithin das für die Urteilsfähigkeit erforderliche in- 4

tellektuelle Element) seit ca. 2021 fehlten und sie deshalb seit diesem Zeitpunkt nicht prozessfähig sei (VG-act. 9, Ergänzungsfrage S. 8). Zur Begründung wird u.a. auf zahlreiche Strafanzeigen und Beschwerden im Zeitraum von Juni 2021 bis Oktober 2023 verwiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin verkenne die Realität insofern, als dass ihren unzähligen Beschwerden und Strafanzeigen paranoide Überzeugungen zugrunde lägen. Diese seien durchgängig von der Haltung geprägt, dass die Personen oder Stellen, an oder gegen die sie gerichtet seien, der Beschwerdeführerin absichtlich Unrecht und Schaden zufügen möch- ten, ihre Macht missbrauchen würden und der Beschwerdeführerin sowie der Gesellschaft insgesamt schaden wollten (VG-act. 9, Ergänzungsfrage S. 4 ff.). 1.1.3 Die Beschwerdeführerin hat seit Oktober 2022 bis dato beim Verwaltungs- gericht Schwyz 20 Beschwerden in zahlreichen Rechtsgebieten eingereicht (hauptsächlich in den Bereichen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Stras- senverkehrsrecht, Aufsichtsrecht und Staatshaftung), wobei den Beschwerden in keinem Fall Erfolg beschieden und mehrheitlich auf die Begehren nicht einzutre- ten war. Gegen zahlreiche Verwaltungsgerichtsentscheide erhob die Beschwer- deführerin anschliessend (erfolglos) Beschwerde beim Bundesgericht. Das pro- zessuale Gebaren der Beschwerdeführerin spricht dafür, dass ihr auch im vorlie- genden Fall die Prozessfähigkeit abzusprechen ist. Die Frage kann jedoch mit Blick auf das nachfolgend dargelegte Ergebnis offen bleiben. 1.2 Die Beschwerdeführerin erhebt sowohl gegen die Verfügung vom 15. Ok- tober 2025 als auch gegen die Verfügung vom 3. November 2025 Beschwerde. Es stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsobjekt bzw. dem Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP. 1.2.1 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 setzte die Vorinstanz den Vollzugs- beginn der Ersatzfreiheitsstrafe auf den 27. Oktober 2025 fest. Dieser Termin war bereits verstrichen, als die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2025 zum Vollzugsbeginn auf den 17. November 2025 vorge- laden hat. Nebst dem neuen Vollzugsbeginn weisen die beiden Verfügungen (abgesehen von der Überschrift "Letzte Vorladung […]" anstelle von "Vorladung […]") keine Unterschiede auf. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Vor- instanz ihre Verfügung vom 15. Oktober 2025 implizit widerrufen und durch die neue Verfügung vom 3. November 2025 ersetzt hat. Dazu war sie ohne Weiteres befugt, nachdem sie als verfügende Instanz während der Rechtsmittelfrist auf ei- ne in diesem Zeitpunkt unangefochtene Verfügung zurückkommen kann, ohne dass dafür besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauens- 5

grundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die glei- che Bedeutung haben wie nach diesem Zeitpunkt (vgl. Urteil BGer 1C_381/2022 vom 8.9.2023 E. 2.4). Aufgrund des Widerrufs der Verfügung vom 15. Oktober 2025 fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.2.2 Der mit Verfügung vom 3. November 2025 auf den 17. November 2025, 09.00 Uhr, angesetzte Vollzugsbeginn der Ersatzfreiheitsstrafe war zwar im Zeit- punkt der Anhebung der Beschwerde (am 17.11.2025, 14.10 Uhr) bereits verstri- chen. Da indes für den Fall der Missachtung des Vollzugsbefehls die unverzügli- che polizeiliche Zuführung angedroht wurde, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP auch nach Verstreichen des Vollzugstermins ohne Weiteres gegeben, sodass die entsprechende Sachurteilsvoraussetzung gegeben ist. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise rügt, dass die kanto- nalen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) ihre Anträge auf Untersu- chung von "Gewaltanwendung, polizeiliche und behördliche Übergriffe, Miss- handlung, Verletzungen internationaler Standards, institutionelle Gewalt und strukturelle Diskriminierung" nicht berücksichtigt hätten, weshalb die Rollen aller Beteiligten und die Interessenlage vollständig und objektiv zu klären sei, so sind diese Vorwürfe nicht ansatzweise substantiiert, weshalb unerfindlich bleibt, inwie- fern ein Zusammenhang zwischen den Vorwürfen und dem vorliegend angefoch- tenen Vollzugsbefehl bestehen sollte. Der Antrag läuft letztlich auf eine Auf- sichtsbeschwerde gegen die genannten Behörden hinaus. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin schon wiederholt darauf hingewiesen, dass das Verwal- tungsgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde ist, bei welcher Aufsichtsanzei- gen und -beschwerden gegen irgendwelche kantonalen oder kommunalen Behörden eingereicht werden können; eine Aufsichtsfunktion besteht einzig ge- genüber der Schätzungskommission, welche hier offenkundig nicht betroffen ist (vgl. VGE III 2025 121 vom 27.6.2025 E. 3 m.w.H., alle die Beschwerdeführerin betreffend). Auf die genannten Rügen ist nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die Aufhebung "aller entspre- chenden Kostenverfügungen", ohne allerdings zu spezifizieren, welche "Kosten- verfügungen" überhaupt gemeint sind. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur- teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge- 6

kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 E. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, 110 V 51 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 E. 6c). In der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 3. November 2025 wurden der Beschwerdeführerin keinerlei Kosten auferlegt. In welchen anderen Verfügungen ihr zu Unrecht Kos- ten auferlegt worden sein sollten, spezifiziert die Beschwerdeführerin nicht wei- ter. Mithin fehlt es diesbezüglich an einem hinreichend umschriebenen Anfech- tungsobjekt, weshalb auf das entsprechende Begehren ohne Weiteres nicht ein- zutreten ist. 1.5 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin zum Straf- vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verpflichten bzw. bei Nichteinhaltung dieses Strafantrittstermins die Beschwerdeführerin polizeilich zuführen lassen darf. Für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung des Amtes für Justizvollzug ist das Verwaltungsgericht nach § 120 Abs. 1 des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 zuständig.

2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, gemäss dem Gutach- ten (vom 28.5.2024 bzw. der Ergänzung vom 18.6.2024) seien "behördliche Zwangs-, Strafvollzugs- oder Massnahmen gegen sie als Gewaltanwendung ein- zustufen und daher unzulässig". Das Gutachten werde systematisch dazu ver- wendet, sämtliche Hinweise und Beschwerden von ihr betreffend (polizeiliche) Gewalt, Behördenmisshandlung und weitere angebliche Verfehlungen von Behörden zu blockieren bzw. entsprechende Verfahren zu beenden. Aus Grün- den der "Rechtsgleichheit" und zur Wahrung eines "fairen Verfahrens / Willkür- verbot" müsse nun das Gutachten auch dazu verwendet werden, um (Zwangs-) Massnahmen ihr gegenüber zu verhindern. 2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation auf ihren an- geschlagenen Gesundheitszustand beruft, ist auf § 7 Abs. 1 der Haft-, Straf- und Massnahmenvollzugsverordnung (HSMV; SRSZ 250.311) vom 19. Dezember 2006 zu verweisen, wonach in jedem Fall bei Eintritt eine Abklärung des allge- meinen Gesundheitszustandes durchgeführt wird. Bei der Beurteilung, ob eine verurteilte und zum Vollzug aufgebotene Person hafterstehungsfähig ist oder nicht, handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine medizinische Diagnose, die einem Arzt obliegt, sondern um eine Rechtsfrage, die auf einer Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staats andererseits fusst. 7

Die Beurteilung dieser Rechtsfrage obliegt nicht einem Arzt, sondern der zustän- digen (Gerichts-)Behörde (vgl. Urteil BGer 7B_210/2024 vom 22.5.2024 E. 2.2.2 m.w.H.). Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Gutachten vom

28. Mai 2024 und dessen Ergänzung vom 18. Juni 2024 ergibt sich nicht ansatz- weise ein Hinweis gegen die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer Schizophrenie leidet, genügt dafür jedenfalls nicht, zumal die Schweizer Haftanstalten über eine grundsätzlich gute medizinische Grundversorgung verfügen (vgl. Urteil BGer 7B_210/2024 vom 22.5.2024 E. 2.2.2). 2.2 Das erwähnte Gutachten (bzw. dessen Ergänzung) äussert sich zur Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. zu diesem Begriff oben E. 1.1.1) und ist somit grundsätzlich geeignet zur Prüfung der Zulässigkeit von Verfahrensschritten der Beschwerdeführerin (wie etwa der Einreichung von Strafanzeigen und Beschwerden). Hingegen ist dem Gutachten, wie erwähnt (vgl. oben E. 2.1), keine Aussage zur Hafterstehungsfähigkeit zu entnehmen. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Fragestellungen. Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 noch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV verleihen einen Anspruch darauf, von fehlender Prozessfähigkeit auf fehlende Hafterstehungs- fähigkeit zu schliessen. 2.3 Nach dem Gesagten begründet das von der Beschwerdeführerin angeführ- te Gutachten keine Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit.

3. Die Beschwerdeführerin macht ferner sinngemäss geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 sei nicht vollstreckbar, da sie gegen die- ses Urteil Revision beim Kantonsgericht eingereicht habe. 3.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Straf- prozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 kann eine Person, die durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterli- chen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetre- tene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verur- teilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, welcher den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine straf- 8

bare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Der Revision kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Dies ist nur auf besondere Anordnung der Verfahrensleitung hin der Fall (vgl. BSK StPO- Heer/Covaci, Art. 411 N 2). 3.2 Die zuständige Revisionsinstanz, das Kantonsgericht Schwyz, hat dem Re- visionsgesuch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Vollstreck- barkeit der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Revisionsverfahren nicht gehindert wurde. Bei diesem Ergebnis ist nicht massgebend, dass das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch am 30. Dezember 2025 nicht eingetreten ist. Die Be- schwerdeführerin behauptet (und belegt) im Übrigen nicht, dass die Vollstreck- barkeit der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe durch das Bundesgericht ausge- setzt worden wäre. Weitere Gründe gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich.

4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf den

17. November 2025 vorgeladen hat. Daran vermögen sämtliche weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 4.1 Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, wonach die Beschwerdeführe- rin sich vom xx.xx.2025 bis zum xx.xx.2025 im Ausland aufgehalten habe, wes- halb die Vollzugsbefehle nicht ordnungsgemäss hätten zugestellt werden kön- nen. Es steht jedenfalls fest, dass der Vollzugsbefehl vom 3. November 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt und von ihr auch fristgerecht angefochten werden konnte, weshalb die Beschwerdeführerin aus der Zustellung während ihrer Feri- enabwesenheit offenkundig keinen Nachteil erlitt. 4.2 Die beantragte mündliche Anhörung erübrigt sich, nachdem die Beschwer- deführerin im vorliegenden Verfahren mehrfach Gebrauch von ihren schriftlichen Äusserungsmöglichkeiten machen und ihre Sicht darlegen konnte. Eine zusätzli- che mündliche Anhörung ist nicht erforderlich, um den rechtserheblichen Sach- verhalt rechtsgenüglich festzustellen, weshalb davon in antizipierter Beweiswür- digung abzusehen ist. 4.3 Auch von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist abzusehen. Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht nur in Verfah- ren, die unter Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 fallen. Dies ist hier nicht der Fall, denn die vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwal- 9

tungsrechtliche Fragen des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 3 BV gewährt ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das darin verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet ist. Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen An- spruch auf eine mündliche Verhandlung ein. In § 17 Abs. 1 VRP statuiert das Gesetz den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens. Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anord- nen (§ 17 Abs. 2 VRP). Dies namentlich dann, wenn eine mündliche Verhand- lung zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Dieser Entscheid liegt indes im Ermessen des Gerichts. Das kantonale Verfah- rensrecht verleiht demnach keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VGE III 2024 23 vom 11.7.2024 E. 2.1.3). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist eine mündliche Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte nicht notwendig. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit ein per- sönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Streitsache zweckmässig sein könnte. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch unter dem Blickwinkel von § 17 Abs. 1 VRP nicht stattzugeben. 4.4 Vom beantragten Beizug von weiteren Akten und Strafanzeigen gegen Behördenmitglieder ist mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren abzuse- hen.

5. Nachdem der vorinstanzlich angeordnete Strafantrittstermin vom 17. No- vember 2025 längst verstrichen ist (und bereits bei Anhebung der Beschwerde verstrichen war), hat das Verwaltungsgericht einen neuen Strafantrittstermin fest- zulegen. Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 16. August 2024 ein erstes Mal zum Strafantritt vorgeladen (Vi-act. 3), sodass sich die Beschwerdeführerin hinreichend auf den Strafvollzug vorbereiten konnte. Es erweist sich somit als angemessen, die Beschwerdeführerin neu auf Montag, 9. März 2026, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss dem vor- instanzlichen Vollzugsbefehl vom 3. November 2025 bleiben bestehen.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Blick auf die fragliche Prozessfähigkeit sowie die gerichtsnotorische Sozialhilfeabhängigkeit ist davon jedoch umständehalber abzusehen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 10

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 A. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. B. Die Vollzugsbefehle vom 5.10.2025 und 03.11.2025 seien vollständig aufzuheben. C. Sämtliche Kostenverfügungen seien für nichtig zu erklären. D. Die Begutachtung der Staatsanwaltschaft Schwyz sei beizuziehen, so wie unbearbeitete Anzeige gegen gewaltige Verhalten Polizei und Gefängnismitarbeitende gegen meine Person beim Verwaltungsgericht und Staatsanwaltschaft beizuziehen. E. Fristen seien auf 12. November 2025 festzusetzen. F. Unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unabhängigen Pflichtanwalts. G. Öffentliche Verhandlung. H. Suspendierung sämtlicher Massnahmen, bis der vollständige Sachverhalt, die Rollen aller Beteiligten und die Interessenlage vollständig und objektiv geklärt sind. I. Superprovisorische Einstellung aller Zwangs- und Vollzugshandlungen gegen meine Person. E. Mit Verfügung vom 17. November 2025 stellt der verfahrensleitende Richter die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorderhand wieder her. Am 20. November 2025 reicht das Amt für Justizvollzug die Akten ein und ver- zichtet auf eine Vernehmlassung. Am 21. November 2025 holt der verfahrensleitende Richter bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz das psychiatrisch-psychologische Gutachten betref- fend A.________ vom 28. Mai 2024 sowie die Ergänzung vom 18. Juni 2024 ein (VG-act. 9). F. Mit Eingabe vom 27. November 2025 (persönlich überbracht) stellt die Be- schwerdeführerin zahlreiche weitere Anträge, u.a. die Berücksichtigung eines beim Bezirksgericht Höfe anhängig gemachten Revisionsverfahrens mit dem Gutachten vom 28. Mai 2024 als Revisionsgrund sowie ihre "persönliche öffentli- che Anhörung". Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe teilte auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts am 16. Dezember 2025 mit, das Revisionsgesuch der Be- schwerdeführerin sei dieser retourniert worden mit dem Hinweis, wonach das Revisionsgesuch beim Berufungsgericht einzureichen sei. Am 18. Dezember 2025 orientiert die Beschwerdeführerin das Verwaltungsge- richt über ihr gleichentags beim Kantonsgericht eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 5. April 2023.

E. 2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation auf ihren an- geschlagenen Gesundheitszustand beruft, ist auf § 7 Abs. 1 der Haft-, Straf- und Massnahmenvollzugsverordnung (HSMV; SRSZ 250.311) vom 19. Dezember 2006 zu verweisen, wonach in jedem Fall bei Eintritt eine Abklärung des allge- meinen Gesundheitszustandes durchgeführt wird. Bei der Beurteilung, ob eine verurteilte und zum Vollzug aufgebotene Person hafterstehungsfähig ist oder nicht, handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine medizinische Diagnose, die einem Arzt obliegt, sondern um eine Rechtsfrage, die auf einer Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staats andererseits fusst.

E. 2.2 Das erwähnte Gutachten (bzw. dessen Ergänzung) äussert sich zur Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. zu diesem Begriff oben E. 1.1.1) und ist somit grundsätzlich geeignet zur Prüfung der Zulässigkeit von Verfahrensschritten der Beschwerdeführerin (wie etwa der Einreichung von Strafanzeigen und Beschwerden). Hingegen ist dem Gutachten, wie erwähnt (vgl. oben E. 2.1), keine Aussage zur Hafterstehungsfähigkeit zu entnehmen. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Fragestellungen. Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 noch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV verleihen einen Anspruch darauf, von fehlender Prozessfähigkeit auf fehlende Hafterstehungs- fähigkeit zu schliessen.

E. 2.3 Nach dem Gesagten begründet das von der Beschwerdeführerin angeführ- te Gutachten keine Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit.

3. Die Beschwerdeführerin macht ferner sinngemäss geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 sei nicht vollstreckbar, da sie gegen die- ses Urteil Revision beim Kantonsgericht eingereicht habe.

E. 3 Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 tritt das Kantonsgericht auf das Revisi- onsgesuch nicht ein (VG-act. 20). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien, die Rechts- mittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. a-b, d-e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintreten- sentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.1 Sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2025 betreffend Anzeigen gegen Mitarbeiter des Amts für Justizvollzug als auch in der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 30. Dezember 2025 betreffend Revi- sion wurde der Beschwerdeführerin die Prozessfähigkeit abgesprochen (Vi-act. 9 E. 5; VG-act. 20 E. 3). Es stellt sich die Frage, ob die Prozessfähigkeit der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Fall zu bejahen ist. 1.1.1 Gemäss § 12 VRP ist verfahrensfähig, wer nach Privatrecht oder öffentli- chem Recht selbständig handeln oder einen Vertreter bestellen kann. Die Verfah- rensfähigkeit (bzw. Prozessfähigkeit) knüpft an die Handlungsfähigkeit an (vgl. Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] vom 10.12.1907). Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Bei Erwachsenen ist grundsätzlich von der Urteilsfähigkeit auszugehen (Urteil BGer 2C_410/2014 vom 22.1.2015 E. 6.3 m.H. auf BGE 134 II 235 E. 4.3.3 = Pra 98/2009 Nr. 31; 124 III 5 E. 1b); bei Personen mit einer dauerhaf- ten Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist hingegen die Urteilsunfähigkeit vermutet (Urteil BGer 2C_410/2014 vom 22.1.2015 E. 6.3 m.H. auf BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b). Wer nicht verfahrensfähig ist, wird durch seine ge- setzlichen Vertreter vertreten (§ 15 Abs. 1 VRP). 1.1.2 Am 18. Juni 2024 haben PD B.________ und Prof. Dr. C.________ eine Ergänzung zu ihrem psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 28. Mai 2024 über die Beschwerdeführerin erstattet (VG-act. 9). Gemäss dieser Ergänzung liegt bei der Beschwerdeführerin eine Schizophrenie vor (paranoid gemäss ICD- 10 F20.0 resp. kontinuierlich gemäss ICD-11 F6A20.2). Ferner kamen die Gut- achter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin sowohl die Erkenntnisfähigkeit als auch die Wertungsfähigkeit (mithin das für die Urteilsfähigkeit erforderliche in-

E. 3.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Straf- prozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 kann eine Person, die durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterli- chen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetre- tene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verur- teilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, welcher den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine straf-

E. 3.2 Die zuständige Revisionsinstanz, das Kantonsgericht Schwyz, hat dem Re- visionsgesuch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Vollstreck- barkeit der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Revisionsverfahren nicht gehindert wurde. Bei diesem Ergebnis ist nicht massgebend, dass das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch am 30. Dezember 2025 nicht eingetreten ist. Die Be- schwerdeführerin behauptet (und belegt) im Übrigen nicht, dass die Vollstreck- barkeit der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe durch das Bundesgericht ausge- setzt worden wäre. Weitere Gründe gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich.

4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf den

17. November 2025 vorgeladen hat. Daran vermögen sämtliche weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

E. 4 tellektuelle Element) seit ca. 2021 fehlten und sie deshalb seit diesem Zeitpunkt nicht prozessfähig sei (VG-act. 9, Ergänzungsfrage S. 8). Zur Begründung wird u.a. auf zahlreiche Strafanzeigen und Beschwerden im Zeitraum von Juni 2021 bis Oktober 2023 verwiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin verkenne die Realität insofern, als dass ihren unzähligen Beschwerden und Strafanzeigen paranoide Überzeugungen zugrunde lägen. Diese seien durchgängig von der Haltung geprägt, dass die Personen oder Stellen, an oder gegen die sie gerichtet seien, der Beschwerdeführerin absichtlich Unrecht und Schaden zufügen möch- ten, ihre Macht missbrauchen würden und der Beschwerdeführerin sowie der Gesellschaft insgesamt schaden wollten (VG-act. 9, Ergänzungsfrage S. 4 ff.). 1.1.3 Die Beschwerdeführerin hat seit Oktober 2022 bis dato beim Verwaltungs- gericht Schwyz 20 Beschwerden in zahlreichen Rechtsgebieten eingereicht (hauptsächlich in den Bereichen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Stras- senverkehrsrecht, Aufsichtsrecht und Staatshaftung), wobei den Beschwerden in keinem Fall Erfolg beschieden und mehrheitlich auf die Begehren nicht einzutre- ten war. Gegen zahlreiche Verwaltungsgerichtsentscheide erhob die Beschwer- deführerin anschliessend (erfolglos) Beschwerde beim Bundesgericht. Das pro- zessuale Gebaren der Beschwerdeführerin spricht dafür, dass ihr auch im vorlie- genden Fall die Prozessfähigkeit abzusprechen ist. Die Frage kann jedoch mit Blick auf das nachfolgend dargelegte Ergebnis offen bleiben. 1.2 Die Beschwerdeführerin erhebt sowohl gegen die Verfügung vom 15. Ok- tober 2025 als auch gegen die Verfügung vom 3. November 2025 Beschwerde. Es stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsobjekt bzw. dem Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP. 1.2.1 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 setzte die Vorinstanz den Vollzugs- beginn der Ersatzfreiheitsstrafe auf den 27. Oktober 2025 fest. Dieser Termin war bereits verstrichen, als die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2025 zum Vollzugsbeginn auf den 17. November 2025 vorge- laden hat. Nebst dem neuen Vollzugsbeginn weisen die beiden Verfügungen (abgesehen von der Überschrift "Letzte Vorladung […]" anstelle von "Vorladung […]") keine Unterschiede auf. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Vor- instanz ihre Verfügung vom 15. Oktober 2025 implizit widerrufen und durch die neue Verfügung vom 3. November 2025 ersetzt hat. Dazu war sie ohne Weiteres befugt, nachdem sie als verfügende Instanz während der Rechtsmittelfrist auf ei- ne in diesem Zeitpunkt unangefochtene Verfügung zurückkommen kann, ohne dass dafür besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauens-

E. 4.1 Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, wonach die Beschwerdeführe- rin sich vom xx.xx.2025 bis zum xx.xx.2025 im Ausland aufgehalten habe, wes- halb die Vollzugsbefehle nicht ordnungsgemäss hätten zugestellt werden kön- nen. Es steht jedenfalls fest, dass der Vollzugsbefehl vom 3. November 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt und von ihr auch fristgerecht angefochten werden konnte, weshalb die Beschwerdeführerin aus der Zustellung während ihrer Feri- enabwesenheit offenkundig keinen Nachteil erlitt.

E. 4.2 Die beantragte mündliche Anhörung erübrigt sich, nachdem die Beschwer- deführerin im vorliegenden Verfahren mehrfach Gebrauch von ihren schriftlichen Äusserungsmöglichkeiten machen und ihre Sicht darlegen konnte. Eine zusätzli- che mündliche Anhörung ist nicht erforderlich, um den rechtserheblichen Sach- verhalt rechtsgenüglich festzustellen, weshalb davon in antizipierter Beweiswür- digung abzusehen ist.

E. 4.3 Auch von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist abzusehen. Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht nur in Verfah- ren, die unter Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 fallen. Dies ist hier nicht der Fall, denn die vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwal-

E. 4.4 Vom beantragten Beizug von weiteren Akten und Strafanzeigen gegen Behördenmitglieder ist mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren abzuse- hen.

5. Nachdem der vorinstanzlich angeordnete Strafantrittstermin vom 17. No- vember 2025 längst verstrichen ist (und bereits bei Anhebung der Beschwerde verstrichen war), hat das Verwaltungsgericht einen neuen Strafantrittstermin fest- zulegen. Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 16. August 2024 ein erstes Mal zum Strafantritt vorgeladen (Vi-act. 3), sodass sich die Beschwerdeführerin hinreichend auf den Strafvollzug vorbereiten konnte. Es erweist sich somit als angemessen, die Beschwerdeführerin neu auf Montag, 9. März 2026, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss dem vor- instanzlichen Vollzugsbefehl vom 3. November 2025 bleiben bestehen.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Blick auf die fragliche Prozessfähigkeit sowie die gerichtsnotorische Sozialhilfeabhängigkeit ist davon jedoch umständehalber abzusehen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

E. 5 grundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die glei- che Bedeutung haben wie nach diesem Zeitpunkt (vgl. Urteil BGer 1C_381/2022 vom 8.9.2023 E. 2.4). Aufgrund des Widerrufs der Verfügung vom 15. Oktober 2025 fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.2.2 Der mit Verfügung vom 3. November 2025 auf den 17. November 2025, 09.00 Uhr, angesetzte Vollzugsbeginn der Ersatzfreiheitsstrafe war zwar im Zeit- punkt der Anhebung der Beschwerde (am 17.11.2025, 14.10 Uhr) bereits verstri- chen. Da indes für den Fall der Missachtung des Vollzugsbefehls die unverzügli- che polizeiliche Zuführung angedroht wurde, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP auch nach Verstreichen des Vollzugstermins ohne Weiteres gegeben, sodass die entsprechende Sachurteilsvoraussetzung gegeben ist. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise rügt, dass die kanto- nalen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) ihre Anträge auf Untersu- chung von "Gewaltanwendung, polizeiliche und behördliche Übergriffe, Miss- handlung, Verletzungen internationaler Standards, institutionelle Gewalt und strukturelle Diskriminierung" nicht berücksichtigt hätten, weshalb die Rollen aller Beteiligten und die Interessenlage vollständig und objektiv zu klären sei, so sind diese Vorwürfe nicht ansatzweise substantiiert, weshalb unerfindlich bleibt, inwie- fern ein Zusammenhang zwischen den Vorwürfen und dem vorliegend angefoch- tenen Vollzugsbefehl bestehen sollte. Der Antrag läuft letztlich auf eine Auf- sichtsbeschwerde gegen die genannten Behörden hinaus. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin schon wiederholt darauf hingewiesen, dass das Verwal- tungsgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde ist, bei welcher Aufsichtsanzei- gen und -beschwerden gegen irgendwelche kantonalen oder kommunalen Behörden eingereicht werden können; eine Aufsichtsfunktion besteht einzig ge- genüber der Schätzungskommission, welche hier offenkundig nicht betroffen ist (vgl. VGE III 2025 121 vom 27.6.2025 E. 3 m.w.H., alle die Beschwerdeführerin betreffend). Auf die genannten Rügen ist nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die Aufhebung "aller entspre- chenden Kostenverfügungen", ohne allerdings zu spezifizieren, welche "Kosten- verfügungen" überhaupt gemeint sind. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur- teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge-

E. 6 kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 E. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, 110 V 51 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 E. 6c). In der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 3. November 2025 wurden der Beschwerdeführerin keinerlei Kosten auferlegt. In welchen anderen Verfügungen ihr zu Unrecht Kos- ten auferlegt worden sein sollten, spezifiziert die Beschwerdeführerin nicht wei- ter. Mithin fehlt es diesbezüglich an einem hinreichend umschriebenen Anfech- tungsobjekt, weshalb auf das entsprechende Begehren ohne Weiteres nicht ein- zutreten ist. 1.5 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin zum Straf- vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verpflichten bzw. bei Nichteinhaltung dieses Strafantrittstermins die Beschwerdeführerin polizeilich zuführen lassen darf. Für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung des Amtes für Justizvollzug ist das Verwaltungsgericht nach § 120 Abs. 1 des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 zuständig.

2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, gemäss dem Gutach- ten (vom 28.5.2024 bzw. der Ergänzung vom 18.6.2024) seien "behördliche Zwangs-, Strafvollzugs- oder Massnahmen gegen sie als Gewaltanwendung ein- zustufen und daher unzulässig". Das Gutachten werde systematisch dazu ver- wendet, sämtliche Hinweise und Beschwerden von ihr betreffend (polizeiliche) Gewalt, Behördenmisshandlung und weitere angebliche Verfehlungen von Behörden zu blockieren bzw. entsprechende Verfahren zu beenden. Aus Grün- den der "Rechtsgleichheit" und zur Wahrung eines "fairen Verfahrens / Willkür- verbot" müsse nun das Gutachten auch dazu verwendet werden, um (Zwangs-) Massnahmen ihr gegenüber zu verhindern.

E. 7 Die Beurteilung dieser Rechtsfrage obliegt nicht einem Arzt, sondern der zustän- digen (Gerichts-)Behörde (vgl. Urteil BGer 7B_210/2024 vom 22.5.2024 E. 2.2.2 m.w.H.). Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Gutachten vom

28. Mai 2024 und dessen Ergänzung vom 18. Juni 2024 ergibt sich nicht ansatz- weise ein Hinweis gegen die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer Schizophrenie leidet, genügt dafür jedenfalls nicht, zumal die Schweizer Haftanstalten über eine grundsätzlich gute medizinische Grundversorgung verfügen (vgl. Urteil BGer 7B_210/2024 vom 22.5.2024 E. 2.2.2).

E. 8 bare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Der Revision kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Dies ist nur auf besondere Anordnung der Verfahrensleitung hin der Fall (vgl. BSK StPO- Heer/Covaci, Art. 411 N 2).

E. 9 tungsrechtliche Fragen des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 3 BV gewährt ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das darin verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet ist. Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen An- spruch auf eine mündliche Verhandlung ein. In § 17 Abs. 1 VRP statuiert das Gesetz den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens. Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anord- nen (§ 17 Abs. 2 VRP). Dies namentlich dann, wenn eine mündliche Verhand- lung zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Dieser Entscheid liegt indes im Ermessen des Gerichts. Das kantonale Verfah- rensrecht verleiht demnach keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VGE III 2024 23 vom 11.7.2024 E. 2.1.3). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist eine mündliche Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte nicht notwendig. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit ein per- sönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Streitsache zweckmässig sein könnte. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch unter dem Blickwinkel von § 17 Abs. 1 VRP nicht stattzugeben.

E. 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird neu auf Montag, 9. März 2026, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen des vorinstanzlichen Vollzugsbefehls vom 3. November 2025.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Be- schwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
  4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R sowie A+) - die Vorinstanz (R). Schwyz, 20. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 204 Entscheid vom 20. Februar 2026 Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ gegen Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Vorinstanz, Gegenstand Strafvollzug (Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe)

Sachverhalt: A.1 Mit Urteil SEO 2022 … vom 5. April 2023 hat der Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe A.________ (geb. …) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen im Sinne von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 sowie wegen mehrerer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 schul- dig gesprochen und sie mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festgelegt. Die nachträglichen Zahlungen von A.________ von Fr. 40.-- wurden an die Busse angerechnet. A.2 Mit Strafbefehl SU A4 2024 … vom 12. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz A.________ wegen mehrerer Widerhandlungen gegen das SVG schuldig gesprochen und sie mit einer Busse von Fr. 280.-- bestraft. Der be- reits von ihr bezahlte Geldbetrag von Fr. 123.35 wurde an die Busse angerech- net. Für den Fall, dass der Restbetrag von Fr. 156.65 für die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgelegt. B. Am 16. August 2024 verwies das kantonale Amt für Justizvollzug auf die ausstehenden Beträge gemäss Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 (Restbusse Fr. 1'160.--; Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) sowie gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024 (Restbusse Fr. 156.65; Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und ordnete wegen Uneinbringlichkeit dieser Beträge auf dem Betreibungsweg den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (sic) an. Der Strafantritt wurde auf den 2. Oktober 2024 festgelegt. C. Mit Schreiben "Vorladung zum Strafvollzug / Vollzugsbefehl" vom 15. Okto- ber 2025 hat das kantonale Amt für Justizvollzug A.________ zum Strafvollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 bzw. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2024 festgelegten Ersatz- freiheitsstrafe von 14 Tagen auf den 27. Oktober 2025 aufgeboten. Mit Schreiben "Letzte Vorladung zum Strafvollzug / Vollzugsbefehl" vom 3. November 2025 hat das Amt für Justizvollzug A.________ zum Strafvollzug von 14 Tagen Ersatzfrei- heitsstrafe auf den 17. November 2025 aufgeboten. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung hat das Amt für Justizvollzug die aufschiebende Wirkung entzo- gen. D. Gegen die Vollzugsbefehle vom 15. Oktober 2025 und vom 3. November 2025 erhebt A.________ am 17. November 2025 (persönlich überbracht) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellt folgende Anträge: 2

A. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. B. Die Vollzugsbefehle vom 5.10.2025 und 03.11.2025 seien vollständig aufzuheben. C. Sämtliche Kostenverfügungen seien für nichtig zu erklären. D. Die Begutachtung der Staatsanwaltschaft Schwyz sei beizuziehen, so wie unbearbeitete Anzeige gegen gewaltige Verhalten Polizei und Gefängnismitarbeitende gegen meine Person beim Verwaltungsgericht und Staatsanwaltschaft beizuziehen. E. Fristen seien auf 12. November 2025 festzusetzen. F. Unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unabhängigen Pflichtanwalts. G. Öffentliche Verhandlung. H. Suspendierung sämtlicher Massnahmen, bis der vollständige Sachverhalt, die Rollen aller Beteiligten und die Interessenlage vollständig und objektiv geklärt sind. I. Superprovisorische Einstellung aller Zwangs- und Vollzugshandlungen gegen meine Person. E. Mit Verfügung vom 17. November 2025 stellt der verfahrensleitende Richter die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorderhand wieder her. Am 20. November 2025 reicht das Amt für Justizvollzug die Akten ein und ver- zichtet auf eine Vernehmlassung. Am 21. November 2025 holt der verfahrensleitende Richter bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz das psychiatrisch-psychologische Gutachten betref- fend A.________ vom 28. Mai 2024 sowie die Ergänzung vom 18. Juni 2024 ein (VG-act. 9). F. Mit Eingabe vom 27. November 2025 (persönlich überbracht) stellt die Be- schwerdeführerin zahlreiche weitere Anträge, u.a. die Berücksichtigung eines beim Bezirksgericht Höfe anhängig gemachten Revisionsverfahrens mit dem Gutachten vom 28. Mai 2024 als Revisionsgrund sowie ihre "persönliche öffentli- che Anhörung". Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe teilte auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts am 16. Dezember 2025 mit, das Revisionsgesuch der Be- schwerdeführerin sei dieser retourniert worden mit dem Hinweis, wonach das Revisionsgesuch beim Berufungsgericht einzureichen sei. Am 18. Dezember 2025 orientiert die Beschwerdeführerin das Verwaltungsge- richt über ihr gleichentags beim Kantonsgericht eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 5. April 2023. 3

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 tritt das Kantonsgericht auf das Revisi- onsgesuch nicht ein (VG-act. 20). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien, die Rechts- mittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. a-b, d-e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintreten- sentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.1 Sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2025 betreffend Anzeigen gegen Mitarbeiter des Amts für Justizvollzug als auch in der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 30. Dezember 2025 betreffend Revi- sion wurde der Beschwerdeführerin die Prozessfähigkeit abgesprochen (Vi-act. 9 E. 5; VG-act. 20 E. 3). Es stellt sich die Frage, ob die Prozessfähigkeit der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Fall zu bejahen ist. 1.1.1 Gemäss § 12 VRP ist verfahrensfähig, wer nach Privatrecht oder öffentli- chem Recht selbständig handeln oder einen Vertreter bestellen kann. Die Verfah- rensfähigkeit (bzw. Prozessfähigkeit) knüpft an die Handlungsfähigkeit an (vgl. Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] vom 10.12.1907). Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Bei Erwachsenen ist grundsätzlich von der Urteilsfähigkeit auszugehen (Urteil BGer 2C_410/2014 vom 22.1.2015 E. 6.3 m.H. auf BGE 134 II 235 E. 4.3.3 = Pra 98/2009 Nr. 31; 124 III 5 E. 1b); bei Personen mit einer dauerhaf- ten Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist hingegen die Urteilsunfähigkeit vermutet (Urteil BGer 2C_410/2014 vom 22.1.2015 E. 6.3 m.H. auf BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b). Wer nicht verfahrensfähig ist, wird durch seine ge- setzlichen Vertreter vertreten (§ 15 Abs. 1 VRP). 1.1.2 Am 18. Juni 2024 haben PD B.________ und Prof. Dr. C.________ eine Ergänzung zu ihrem psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 28. Mai 2024 über die Beschwerdeführerin erstattet (VG-act. 9). Gemäss dieser Ergänzung liegt bei der Beschwerdeführerin eine Schizophrenie vor (paranoid gemäss ICD- 10 F20.0 resp. kontinuierlich gemäss ICD-11 F6A20.2). Ferner kamen die Gut- achter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin sowohl die Erkenntnisfähigkeit als auch die Wertungsfähigkeit (mithin das für die Urteilsfähigkeit erforderliche in- 4

tellektuelle Element) seit ca. 2021 fehlten und sie deshalb seit diesem Zeitpunkt nicht prozessfähig sei (VG-act. 9, Ergänzungsfrage S. 8). Zur Begründung wird u.a. auf zahlreiche Strafanzeigen und Beschwerden im Zeitraum von Juni 2021 bis Oktober 2023 verwiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin verkenne die Realität insofern, als dass ihren unzähligen Beschwerden und Strafanzeigen paranoide Überzeugungen zugrunde lägen. Diese seien durchgängig von der Haltung geprägt, dass die Personen oder Stellen, an oder gegen die sie gerichtet seien, der Beschwerdeführerin absichtlich Unrecht und Schaden zufügen möch- ten, ihre Macht missbrauchen würden und der Beschwerdeführerin sowie der Gesellschaft insgesamt schaden wollten (VG-act. 9, Ergänzungsfrage S. 4 ff.). 1.1.3 Die Beschwerdeführerin hat seit Oktober 2022 bis dato beim Verwaltungs- gericht Schwyz 20 Beschwerden in zahlreichen Rechtsgebieten eingereicht (hauptsächlich in den Bereichen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Stras- senverkehrsrecht, Aufsichtsrecht und Staatshaftung), wobei den Beschwerden in keinem Fall Erfolg beschieden und mehrheitlich auf die Begehren nicht einzutre- ten war. Gegen zahlreiche Verwaltungsgerichtsentscheide erhob die Beschwer- deführerin anschliessend (erfolglos) Beschwerde beim Bundesgericht. Das pro- zessuale Gebaren der Beschwerdeführerin spricht dafür, dass ihr auch im vorlie- genden Fall die Prozessfähigkeit abzusprechen ist. Die Frage kann jedoch mit Blick auf das nachfolgend dargelegte Ergebnis offen bleiben. 1.2 Die Beschwerdeführerin erhebt sowohl gegen die Verfügung vom 15. Ok- tober 2025 als auch gegen die Verfügung vom 3. November 2025 Beschwerde. Es stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsobjekt bzw. dem Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP. 1.2.1 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 setzte die Vorinstanz den Vollzugs- beginn der Ersatzfreiheitsstrafe auf den 27. Oktober 2025 fest. Dieser Termin war bereits verstrichen, als die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2025 zum Vollzugsbeginn auf den 17. November 2025 vorge- laden hat. Nebst dem neuen Vollzugsbeginn weisen die beiden Verfügungen (abgesehen von der Überschrift "Letzte Vorladung […]" anstelle von "Vorladung […]") keine Unterschiede auf. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Vor- instanz ihre Verfügung vom 15. Oktober 2025 implizit widerrufen und durch die neue Verfügung vom 3. November 2025 ersetzt hat. Dazu war sie ohne Weiteres befugt, nachdem sie als verfügende Instanz während der Rechtsmittelfrist auf ei- ne in diesem Zeitpunkt unangefochtene Verfügung zurückkommen kann, ohne dass dafür besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauens- 5

grundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die glei- che Bedeutung haben wie nach diesem Zeitpunkt (vgl. Urteil BGer 1C_381/2022 vom 8.9.2023 E. 2.4). Aufgrund des Widerrufs der Verfügung vom 15. Oktober 2025 fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.2.2 Der mit Verfügung vom 3. November 2025 auf den 17. November 2025, 09.00 Uhr, angesetzte Vollzugsbeginn der Ersatzfreiheitsstrafe war zwar im Zeit- punkt der Anhebung der Beschwerde (am 17.11.2025, 14.10 Uhr) bereits verstri- chen. Da indes für den Fall der Missachtung des Vollzugsbefehls die unverzügli- che polizeiliche Zuführung angedroht wurde, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP auch nach Verstreichen des Vollzugstermins ohne Weiteres gegeben, sodass die entsprechende Sachurteilsvoraussetzung gegeben ist. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise rügt, dass die kanto- nalen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) ihre Anträge auf Untersu- chung von "Gewaltanwendung, polizeiliche und behördliche Übergriffe, Miss- handlung, Verletzungen internationaler Standards, institutionelle Gewalt und strukturelle Diskriminierung" nicht berücksichtigt hätten, weshalb die Rollen aller Beteiligten und die Interessenlage vollständig und objektiv zu klären sei, so sind diese Vorwürfe nicht ansatzweise substantiiert, weshalb unerfindlich bleibt, inwie- fern ein Zusammenhang zwischen den Vorwürfen und dem vorliegend angefoch- tenen Vollzugsbefehl bestehen sollte. Der Antrag läuft letztlich auf eine Auf- sichtsbeschwerde gegen die genannten Behörden hinaus. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin schon wiederholt darauf hingewiesen, dass das Verwal- tungsgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde ist, bei welcher Aufsichtsanzei- gen und -beschwerden gegen irgendwelche kantonalen oder kommunalen Behörden eingereicht werden können; eine Aufsichtsfunktion besteht einzig ge- genüber der Schätzungskommission, welche hier offenkundig nicht betroffen ist (vgl. VGE III 2025 121 vom 27.6.2025 E. 3 m.w.H., alle die Beschwerdeführerin betreffend). Auf die genannten Rügen ist nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die Aufhebung "aller entspre- chenden Kostenverfügungen", ohne allerdings zu spezifizieren, welche "Kosten- verfügungen" überhaupt gemeint sind. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur- teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge- 6

kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 E. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, 110 V 51 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 E. 6c). In der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 3. November 2025 wurden der Beschwerdeführerin keinerlei Kosten auferlegt. In welchen anderen Verfügungen ihr zu Unrecht Kos- ten auferlegt worden sein sollten, spezifiziert die Beschwerdeführerin nicht wei- ter. Mithin fehlt es diesbezüglich an einem hinreichend umschriebenen Anfech- tungsobjekt, weshalb auf das entsprechende Begehren ohne Weiteres nicht ein- zutreten ist. 1.5 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin zum Straf- vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verpflichten bzw. bei Nichteinhaltung dieses Strafantrittstermins die Beschwerdeführerin polizeilich zuführen lassen darf. Für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung des Amtes für Justizvollzug ist das Verwaltungsgericht nach § 120 Abs. 1 des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 zuständig.

2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, gemäss dem Gutach- ten (vom 28.5.2024 bzw. der Ergänzung vom 18.6.2024) seien "behördliche Zwangs-, Strafvollzugs- oder Massnahmen gegen sie als Gewaltanwendung ein- zustufen und daher unzulässig". Das Gutachten werde systematisch dazu ver- wendet, sämtliche Hinweise und Beschwerden von ihr betreffend (polizeiliche) Gewalt, Behördenmisshandlung und weitere angebliche Verfehlungen von Behörden zu blockieren bzw. entsprechende Verfahren zu beenden. Aus Grün- den der "Rechtsgleichheit" und zur Wahrung eines "fairen Verfahrens / Willkür- verbot" müsse nun das Gutachten auch dazu verwendet werden, um (Zwangs-) Massnahmen ihr gegenüber zu verhindern. 2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation auf ihren an- geschlagenen Gesundheitszustand beruft, ist auf § 7 Abs. 1 der Haft-, Straf- und Massnahmenvollzugsverordnung (HSMV; SRSZ 250.311) vom 19. Dezember 2006 zu verweisen, wonach in jedem Fall bei Eintritt eine Abklärung des allge- meinen Gesundheitszustandes durchgeführt wird. Bei der Beurteilung, ob eine verurteilte und zum Vollzug aufgebotene Person hafterstehungsfähig ist oder nicht, handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine medizinische Diagnose, die einem Arzt obliegt, sondern um eine Rechtsfrage, die auf einer Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staats andererseits fusst. 7

Die Beurteilung dieser Rechtsfrage obliegt nicht einem Arzt, sondern der zustän- digen (Gerichts-)Behörde (vgl. Urteil BGer 7B_210/2024 vom 22.5.2024 E. 2.2.2 m.w.H.). Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Gutachten vom

28. Mai 2024 und dessen Ergänzung vom 18. Juni 2024 ergibt sich nicht ansatz- weise ein Hinweis gegen die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer Schizophrenie leidet, genügt dafür jedenfalls nicht, zumal die Schweizer Haftanstalten über eine grundsätzlich gute medizinische Grundversorgung verfügen (vgl. Urteil BGer 7B_210/2024 vom 22.5.2024 E. 2.2.2). 2.2 Das erwähnte Gutachten (bzw. dessen Ergänzung) äussert sich zur Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. zu diesem Begriff oben E. 1.1.1) und ist somit grundsätzlich geeignet zur Prüfung der Zulässigkeit von Verfahrensschritten der Beschwerdeführerin (wie etwa der Einreichung von Strafanzeigen und Beschwerden). Hingegen ist dem Gutachten, wie erwähnt (vgl. oben E. 2.1), keine Aussage zur Hafterstehungsfähigkeit zu entnehmen. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Fragestellungen. Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 noch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV verleihen einen Anspruch darauf, von fehlender Prozessfähigkeit auf fehlende Hafterstehungs- fähigkeit zu schliessen. 2.3 Nach dem Gesagten begründet das von der Beschwerdeführerin angeführ- te Gutachten keine Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit.

3. Die Beschwerdeführerin macht ferner sinngemäss geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 sei nicht vollstreckbar, da sie gegen die- ses Urteil Revision beim Kantonsgericht eingereicht habe. 3.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Straf- prozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 kann eine Person, die durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterli- chen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetre- tene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verur- teilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, welcher den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine straf- 8

bare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Der Revision kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Dies ist nur auf besondere Anordnung der Verfahrensleitung hin der Fall (vgl. BSK StPO- Heer/Covaci, Art. 411 N 2). 3.2 Die zuständige Revisionsinstanz, das Kantonsgericht Schwyz, hat dem Re- visionsgesuch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Vollstreck- barkeit der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Revisionsverfahren nicht gehindert wurde. Bei diesem Ergebnis ist nicht massgebend, dass das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch am 30. Dezember 2025 nicht eingetreten ist. Die Be- schwerdeführerin behauptet (und belegt) im Übrigen nicht, dass die Vollstreck- barkeit der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe durch das Bundesgericht ausge- setzt worden wäre. Weitere Gründe gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2023 bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich.

4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf den

17. November 2025 vorgeladen hat. Daran vermögen sämtliche weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 4.1 Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, wonach die Beschwerdeführe- rin sich vom xx.xx.2025 bis zum xx.xx.2025 im Ausland aufgehalten habe, wes- halb die Vollzugsbefehle nicht ordnungsgemäss hätten zugestellt werden kön- nen. Es steht jedenfalls fest, dass der Vollzugsbefehl vom 3. November 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt und von ihr auch fristgerecht angefochten werden konnte, weshalb die Beschwerdeführerin aus der Zustellung während ihrer Feri- enabwesenheit offenkundig keinen Nachteil erlitt. 4.2 Die beantragte mündliche Anhörung erübrigt sich, nachdem die Beschwer- deführerin im vorliegenden Verfahren mehrfach Gebrauch von ihren schriftlichen Äusserungsmöglichkeiten machen und ihre Sicht darlegen konnte. Eine zusätzli- che mündliche Anhörung ist nicht erforderlich, um den rechtserheblichen Sach- verhalt rechtsgenüglich festzustellen, weshalb davon in antizipierter Beweiswür- digung abzusehen ist. 4.3 Auch von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist abzusehen. Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht nur in Verfah- ren, die unter Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 fallen. Dies ist hier nicht der Fall, denn die vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwal- 9

tungsrechtliche Fragen des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 3 BV gewährt ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das darin verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet ist. Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen An- spruch auf eine mündliche Verhandlung ein. In § 17 Abs. 1 VRP statuiert das Gesetz den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens. Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anord- nen (§ 17 Abs. 2 VRP). Dies namentlich dann, wenn eine mündliche Verhand- lung zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Dieser Entscheid liegt indes im Ermessen des Gerichts. Das kantonale Verfah- rensrecht verleiht demnach keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VGE III 2024 23 vom 11.7.2024 E. 2.1.3). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist eine mündliche Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte nicht notwendig. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit ein per- sönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Streitsache zweckmässig sein könnte. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch unter dem Blickwinkel von § 17 Abs. 1 VRP nicht stattzugeben. 4.4 Vom beantragten Beizug von weiteren Akten und Strafanzeigen gegen Behördenmitglieder ist mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren abzuse- hen.

5. Nachdem der vorinstanzlich angeordnete Strafantrittstermin vom 17. No- vember 2025 längst verstrichen ist (und bereits bei Anhebung der Beschwerde verstrichen war), hat das Verwaltungsgericht einen neuen Strafantrittstermin fest- zulegen. Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 16. August 2024 ein erstes Mal zum Strafantritt vorgeladen (Vi-act. 3), sodass sich die Beschwerdeführerin hinreichend auf den Strafvollzug vorbereiten konnte. Es erweist sich somit als angemessen, die Beschwerdeführerin neu auf Montag, 9. März 2026, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss dem vor- instanzlichen Vollzugsbefehl vom 3. November 2025 bleiben bestehen.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Blick auf die fragliche Prozessfähigkeit sowie die gerichtsnotorische Sozialhilfeabhängigkeit ist davon jedoch umständehalber abzusehen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 10

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird neu auf Montag, 9. März 2026, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen des vorinstanzlichen Vollzugsbefehls vom 3. November 2025.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Be- schwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R sowie A+)

- die Vorinstanz (R). Schwyz, 20. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Februar 2026 11